Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 22.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/14#abs-1 (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/14#abs-2 (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b unberührt.
Wird zitiert von 919 Entscheidungen zu § 14 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 9/18Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 28
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 2/18Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 3
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 25/17Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 16
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 13/17Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 50
- VG Düsseldorf, 08.04.2022 – 6 L 226/22Zitiert von 1
- BVerwG, 11.04.2019 – 3 C 8/18Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von CannabisZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2026 – 3 O 67/26Prozesskostenhilfe: Keine schriftformersetzende Übermittlung einer Beschwerde durch einfache E-Mail Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26Anforderungen an die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach Jahre zurückliegendem Kokainkonsum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2026 – 13 S 526/26Unzulässigkeit des nachträglichen Austauschs der Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2024 Ausfertigung
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266)
BGBl. 2024 I Nr. 266
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01.04.2024 in Kraft
§ 14 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.